Kapazitätserweiterung NEIN!

Alles Wissenswerte zu den Erweiterungsplänen des Flughafens, unseren Argumenten und dem Verfahren

Vorbemerkung:

Im Februar 2015 hat der Flughafen Düsseldorf bereits den Antrag auf Erweiterung der Kapazitäten gestellt. Lange war davon nichts mehr zu hören. Nun aber geht das Planfeststellungsverfahren offensichtlich in die Schlussrunde.

Der Text wird laufend aktualisiert.

Worum geht es bei dem Verfahren?

Der Flughafen Düsseldorf hat im Februar 2015 beantragt, seine Kapazitäten deutlich zu erhöhen und damit künftig mehr Flugverkehr abzuwickeln.

Das Planfeststellungsverfahren soll klären, welche Folgen dies insbesondere für Lärm, Gesundheit, Umwelt und die Entwicklung der Anliegerkommunen hat.

Vom 2. September bis zum 1. Oktober 2026 werden in den Rathäusern der Anliegerkommunen die Pläne und Gutachten des Flughafens Düsseldorf zur Erweiterung seiner Kapazitäten öffentlich ausgelegt.

Das Verfahren wird von der Bezirksregierung Düsseldorf als Anhörungsbehörde im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

Welche Möglichkeiten habe ich als Bürger*in?

Bis zum 15. Oktober (maßgeblich ist der Eingang bei der Bezirksregierung Düsseldorf) können alle Bürgerinnen und Bürger Einwendungen gegen die Planunterlagen erheben.

Dies kann auf vier Wegen geschehen:

• zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung,
• durch ein eigenes Schreiben an die Bezirksregierung Düsseldorf oder
• durch Nutzung der von „Kaarster gegen Fluglärm“ bereitgestellten Vordrucke.

Alternativ kann das Portal Beteiligung.NRW.de genutzt werden: https://beteiligung.nrw.de/portal/brd/startseite

Was hat der Flughafen beantragt?

Er will erreichen, dass er künftig an 8 Stunden am Tag 60 statt heute max. 47 Flüge in der Stunde abwickeln darf. Sein Verkehrsgutachten besagt, dass die Airlines vor allem in den Morgenstunden (ab 6.00 Uhr) und in den Nachtstunden (ab 21.00 Uhr) eine höhere Nachfrage nach Slots haben.

Zugleich will er die Zweitbahn flexibler nutzen, damit die volle Kapazität von 60 Flugbewegungen im Start- und Landeverkehr auch realisiert werden kann.

Worum geht es bei einem Einwendungsverfahren?

Ein Einwendungsverfahren dient dazu, die von einem Vorhaben Betroffenen anzuhören und ihre Belange in die behördliche Entscheidung einzubeziehen. Es ist ein zentraler Bestandteil der Öffentlichkeitsbeteiligung in Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren.

Zweck des Einwendungsverfahrens:

Das Verfahren hat mehrere Funktionen:

  1. Informationsfunktion
    • Bürgerinnen und Bürger erhalten Einsicht in die Planunterlagen und können sich über das Vorhaben informieren.
  2. Beteiligungsfunktion
    • Betroffene können ihre Interessen, Sorgen und Bedenken vortragen, beispielsweise zu:
      • Lärm,
      • Umwelt- und Naturschutz,
      • Gesundheit,
      • Eigentumsbeeinträchtigungen,
      • Verkehrsbelastungen,
      • Auswirkungen auf die kommunale Entwicklung.
  3. Ermittlungsfunktion
    • Die Behörde erhält zusätzliche Informationen, die in den Gutachten möglicherweise nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
  4. Rechtsschutzfunktion
    • Das Einwendungsverfahren dient der Wahrung der Rechte der Betroffenen. Wer seine Betroffenheit nicht rechtzeitig geltend macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen später mit Einwendungen ausgeschlossen sein (Präklusion; im Umweltrecht allerdings inzwischen nur noch eingeschränkt).
  5. Abwägungsfunktion
    • Die Behörde muss die vorgebrachten Belange ermitteln, bewerten und mit den öffentlichen Interessen am Vorhaben abwägen. Sie ist nicht verpflichtet, jeder Einwendung zu folgen, muss sich aber mit ihr sachlich auseinandersetzen.

Worum geht es also im Kern?

Es geht um die Frage: Welche privaten und öffentlichen Belange werden durch das Vorhaben berührt und wie sind diese rechtlich und tatsächlich in die behördliche Entscheidung einzustellen?

Bei einer Flughafenerweiterung können Einwendungen etwa betreffen:

  • zusätzliche Fluglärmbelastungen,
  • Gesundheitsrisiken, insbesondere für Kinder,
  • Nachtflugbelastungen,
  • Wertminderungen von Immobilien,
  • Beeinträchtigungen der kommunalen Planungshoheit,
  • Klimawirkungen,
  • Zweifel an Verkehrsprognosen oder Lärmgutachten.

Die Planfeststellungsbehörde muss diese Einwendungen prüfen und in ihrem Beschluss nachvollziehbar behandeln. Das Einwendungsverfahren ist damit ein wesentliches Instrument, um Betroffenen Gehör zu verschaffen und die Rechtmäßigkeit sowie die Qualität der Entscheidung zu verbessern.

Wer entscheidet über diesen Antrag?

Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Planfeststellungsbehörde. Es erlässt am Ende den Planfeststellungsbeschluss und entscheidet, ob der Antrag

  • genehmigt,
  • mit Auflagen versehen oder
  • ganz oder teilweise abgelehnt wird.