Alles Wissenswerte zu den Erweiterungsplänen des Flughafens, unseren Argumenten und dem Verfahren
Vorbemerkung:
Im Februar 2015 hat der Flughafen Düsseldorf bereits den Antrag auf Erweiterung der Kapazitäten gestellt. Lange war davon nichts mehr zu hören. Nun aber geht das Planfeststellungsverfahren offensichtlich in die Schlussrunde.
Der Text wird laufend aktualisiert.
Worum geht es bei dem Verfahren?
Der Flughafen Düsseldorf hat im Februar 2015 beantragt, seine Kapazitäten deutlich zu erhöhen und damit künftig mehr Flugverkehr abzuwickeln.
Das Planfeststellungsverfahren soll klären, welche Folgen dies insbesondere für Lärm, Gesundheit, Umwelt und die Entwicklung der Anliegerkommunen hat.
Vom 2. September bis zum 1. Oktober 2026 werden in den Rathäusern der Anliegerkommunen die Pläne und Gutachten des Flughafens Düsseldorf zur Erweiterung seiner Kapazitäten öffentlich ausgelegt.
Das Verfahren wird von der Bezirksregierung Düsseldorf als Anhörungsbehörde im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Welche Möglichkeiten habe ich als Bürger*in?
Bis zum 15. Oktober (maßgeblich ist der Eingang bei der Bezirksregierung Düsseldorf) können alle Bürgerinnen und Bürger Einwendungen gegen die Planunterlagen erheben.
Dies kann auf vier Wegen geschehen:
• zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung,
• durch ein eigenes Schreiben an die Bezirksregierung Düsseldorf oder
• durch Nutzung der von „Kaarster gegen Fluglärm“ bereitgestellten Vordrucke.
Alternativ kann das Portal Beteiligung.NRW.de genutzt werden: https://beteiligung.nrw.de/portal/brd/startseite
Was hat der Flughafen beantragt?
Er will erreichen, dass er künftig an 8 Stunden am Tag 60 statt heute max. 47 Flüge in der Stunde abwickeln darf. Sein Verkehrsgutachten besagt, dass die Airlines vor allem in den Morgenstunden (ab 6.00 Uhr) und in den Nachtstunden (ab 21.00 Uhr) eine höhere Nachfrage nach Slots haben.
Zugleich will er die Zweitbahn flexibler nutzen, damit die volle Kapazität von 60 Flugbewegungen im Start- und Landeverkehr auch realisiert werden kann.
Worum geht es bei einem Einwendungsverfahren?
Ein Einwendungsverfahren dient dazu, die von einem Vorhaben Betroffenen anzuhören und ihre Belange in die behördliche Entscheidung einzubeziehen. Es ist ein zentraler Bestandteil der Öffentlichkeitsbeteiligung in Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren.
Zweck des Einwendungsverfahrens:
Das Verfahren hat mehrere Funktionen:
- Informationsfunktion
- Bürgerinnen und Bürger erhalten Einsicht in die Planunterlagen und können sich über das Vorhaben informieren.
- Beteiligungsfunktion
- Betroffene können ihre Interessen, Sorgen und Bedenken vortragen, beispielsweise zu:
- Lärm,
- Umwelt- und Naturschutz,
- Gesundheit,
- Eigentumsbeeinträchtigungen,
- Verkehrsbelastungen,
- Auswirkungen auf die kommunale Entwicklung.
- Betroffene können ihre Interessen, Sorgen und Bedenken vortragen, beispielsweise zu:
- Ermittlungsfunktion
- Die Behörde erhält zusätzliche Informationen, die in den Gutachten möglicherweise nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
- Rechtsschutzfunktion
- Das Einwendungsverfahren dient der Wahrung der Rechte der Betroffenen. Wer seine Betroffenheit nicht rechtzeitig geltend macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen später mit Einwendungen ausgeschlossen sein (Präklusion; im Umweltrecht allerdings inzwischen nur noch eingeschränkt).
- Abwägungsfunktion
- Die Behörde muss die vorgebrachten Belange ermitteln, bewerten und mit den öffentlichen Interessen am Vorhaben abwägen. Sie ist nicht verpflichtet, jeder Einwendung zu folgen, muss sich aber mit ihr sachlich auseinandersetzen.
Worum geht es also im Kern?
Es geht um die Frage: Welche privaten und öffentlichen Belange werden durch das Vorhaben berührt und wie sind diese rechtlich und tatsächlich in die behördliche Entscheidung einzustellen?
Bei einer Flughafenerweiterung können Einwendungen etwa betreffen:
- zusätzliche Fluglärmbelastungen,
- Gesundheitsrisiken, insbesondere für Kinder,
- Nachtflugbelastungen,
- Wertminderungen von Immobilien,
- Beeinträchtigungen der kommunalen Planungshoheit,
- Klimawirkungen,
- Zweifel an Verkehrsprognosen oder Lärmgutachten.
Die Planfeststellungsbehörde muss diese Einwendungen prüfen und in ihrem Beschluss nachvollziehbar behandeln. Das Einwendungsverfahren ist damit ein wesentliches Instrument, um Betroffenen Gehör zu verschaffen und die Rechtmäßigkeit sowie die Qualität der Entscheidung zu verbessern.
Wer entscheidet über diesen Antrag?
Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Planfeststellungsbehörde. Es erlässt am Ende den Planfeststellungsbeschluss und entscheidet, ob der Antrag
- genehmigt,
- mit Auflagen versehen oder
- ganz oder teilweise abgelehnt wird.
Wo kann ich eine Einwendung abgeben?
Das Einfachste: Kaarster gegen Fluglärm e.V. wird in jeden Haushalt einen Flyer mit einer beigelegten Karte verteilen. Diese können Sie ausgefüllt und mit den erforderlichen persönlichen Angaben sowie Ihrer Unterschrift:
Kaarster gegen Fluglärm e.V.
Postfach 101203
41564 Kaarst schicken (bitte mit Briefmarke frankieren)
Oder: Sie geben Sie an den Infoständen auf dem Kaarster Wochenmarkt, jeden Samstag ab
29. August, von 9.00 – 12.00 Uhr ab.
Sie können die Karte auch von unserer Homepage herunterladen und ausgefüllt dem Verein übergeben.
Wichtig: Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese bis 13. Oktober (Mitternacht) im Postfach oder an die Vereinsadresse abgegeben worden sind!
Der Verein gibt die Einwendungen am 14. Oktober (Einreichungsfrist bei der Bezirksregierung Düsseldorf) ab.
Wer darf Einwendungen einreichen?
Einwendungen können grundsätzlich alle Personen einreichen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden können. Dazu gehören insbesondere:
• Anwohnerinnen und Anwohner der betroffenen Städte und Gemeinden,
• Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Immobilien,
• Mieterinnen und Mieter,
• Eltern, die Einwendungen auch im Namen ihrer minderjährigen Kinder erheben,
• Vereine, Bürgerinitiativen und anerkannte Umweltverbände sowie
• Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die durch das Vorhaben betroffen sein können.
Es ist nicht erforderlich, unmittelbar am Flughafen zu wohnen oder Eigentum zu besitzen.
Entscheidend ist, dass eigene Belange – beispielsweise Gesundheit, Wohnqualität, Lärmbelastung, Umwelt oder die Nutzung eines Grundstücks – durch das Vorhaben berührt werden können.
Dürfen eigentlich auch Kinder Einwendungen abgeben?
Ja. Auch Kinder und Jugendliche können grundsätzlich Einwendungen in einem Planfeststellungsverfahren erheben.
Rechtlich ist dabei zwischen dem materiellen Recht, betroffen zu sein, und der Verfahrensfähigkeit zu unterscheiden:
- Betroffenheit
- Einwendungen kann jede Person erheben, die geltend macht, durch das Vorhaben in eigenen Belangen betroffen zu sein (z. B. durch Fluglärm, Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Eigentumsbeeinträchtigungen).
- Es gibt keine Altersgrenze, ab der man von den Auswirkungen eines Vorhabens betroffen sein kann.
- Verfahrensfähigkeit
- Minderjährige sind nach § 12 VwVfG nur insoweit verfahrensfähig, als sie nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig oder durch besondere Vorschriften dazu befugt sind.
- In der Praxis werden Einwendungen von Kindern und Jugendlichen daher regelmäßig durch ihre gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) erhoben.
- Ältere Minderjährige können unter Umständen selbst handeln, wenn sie die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens hinreichend erfassen und das jeweilige Fachrecht dies zulässt; rechtssicher ist jedoch die Vertretung durch die Eltern.
Für ein Flughafen-Planfeststellungsverfahren bedeutet das konkret: Eltern können ausdrücklich im Namen ihrer minderjährigen Kinder Einwendungen wegen der besonderen Betroffenheit von Kindern durch Fluglärm erheben. Die Behörde muss diese Belange in ihrer Abwägung berücksichtigen. Die Rechtsprechung erkennt an, dass Kinder aufgrund ihrer erhöhten Lärmempfindlichkeit eine besonders schutzwürdige Gruppe darstellen.
Dürfen auch Nicht-Deutsche Einwendungen vorbringen?
Ja. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung, um Einwendungen in einem Planfeststellungsverfahren zu erheben.
Nach § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetz kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, Einwendungen gegen den Plan erheben. Das Gesetz knüpft also an die Betroffenheit an, nicht an die Staatsangehörigkeit.
Einwendungen können daher beispielsweise einreichen:
- Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten,
- ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Menschen mit dauerhaftem oder vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland,
- Eigentümer oder Mieter ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
- ausländische Unternehmen oder Organisationen, sofern ihre Belange betroffen sind.
Für das Flughafenverfahren bedeutet das: Auch ein in Kaarst lebender italienischer, türkischer, ukrainischer oder syrischer Staatsangehöriger kann genauso Einwendungen erheben wie ein deutscher Staatsangehöriger, wenn er durch das Vorhaben – etwa durch Fluglärm oder andere Auswirkungen – betroffen sein kann.
Wer ist eigentliche „Kaarster gegen Fluglärm“ und was machen die?
Kaarster gegen Fluglärm ist ein eingetragener Verein und eine Bürgerinitiative aus Kaarst, die sich für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und gegen eine Ausweitung der Kapazitäten des Flughafens Düsseldorf engagiert.
Wann wurde der Verein gegründet?
Der Verein wurde im Februar 2014 gegründet. Anlass war die Ankündigung des Flughafens Düsseldorf, seine Kapazitäten deutlich erweitern zu wollen. Aus dem Protest zahlreicher Bürgerinnen und Bürger entstand schließlich die Initiative „Kaarster gegen Fluglärm“. Sie ist mit rund 150 Mitgliedern der mitgliederstärkste Umweltverein in Kaarst.
Wofür setzt sich der Verein ein?
Der Verein verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- Verhinderung der Kapazitätserweiterung des Flughafens Düsseldorf,
- Einführung eines generellen Nachtflugverbots zwischen 22 und 6 Uhr,
- Verringerung der Flugbewegungen aus Gesundheits- und Klimaschutzgründen,
- stärkere Berücksichtigung der Umweltkosten des Luftverkehrs,
- Maßnahmen gegen Luftschadstoffe und ultrafeine Partikel aus dem Flugverkehr.
Was macht der Verein konkret?
Die Initiative engagiert sich auf mehreren Ebenen:
- Information der Öffentlichkeit durch Veranstaltungen, Newsletter und Vorträge,
- Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei Einwendungen in Planfeststellungsverfahren,
- Sammlung und Auswertung von Daten zu Fluglärm und Nachtflügen,
- Beschwerden bei Behörden und Ministerien,
- Nutzung von Informationsfreiheitsrechten und gegebenenfalls gerichtliche Verfahren,
- Zusammenarbeit mit anderen Fluglärminitiativen und Kommunen im Flughafenumland.
Im Planfeststellungsverfahren 2016 unterstützte der Verein die Einreichung von mehr als 6.000 Einwendungen aus Kaarst; insgesamt gingen damals rund 40.000 Einwendungen aus dem Flughafenumfeld ein.
Wie kann ich Mitglied werden?
Füllen Sie einfach auf www.kagf.de das Formular aus und schicken es an info@kagf.de
Kaarster gegen Fluglärm e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Der Mitgliedsbeitrag von 30 € im Jahr kann steuerlich geltend gemacht werden.
Das gilt auch für Spenden an den Verein.