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Keine Entschädigung bei Fluglärm

Immer wieder erreicht uns die Frage, ob es für von Fluglärm betroffene Immobilienbesitzer Entschädigung für den erlittenen Schaden gibt. Die Antwort ist eindeutig: NEIN! Nach dem Fluglärmschutzgesetz haben nur Immobilien einen grundsätzlichen Anspruch auf Entschädigung beim Einbau von Schallschutzfenstern, Lüftern oder anderen Maßnahmen, wenn sie in einer Schutzzone liegen. Kaarst liegt nach der 2011 zuletzt festgelegten Zone in keinem Bereich, der einen Anspruch begründen könnte.

Aber selbst wenn dies anders wäre, bedeutet dies keineswegs, dass die Eigentümer Erfolg haben, wenn sie die Erstattung von Lärmschutzmaßnahmen bei der zuständigen Bezirksregierung beantragen. Wie die Behörde auf Anfrage von „Kaarster gegen Fluglärm“ mitgeteilt hat, wurden seit 2011 nur 39 Anträge gestellt. Es ist in keinem Fall zur Festsetzung eines Erstattungsanspruchs gekommen. Der Grund: Die Regeln, die der Gesetzgeber festgelegt hat, sind so kompliziert und mit Ausnahmen versehen, dass kaum eine Chance auf Entschädigung besteht.

Im Wege der Änderung der Betriebsgenehmigung des Flughafen Düsseldorf 2005 hat das Verkehrsministerium dem Flughafen eine „freiwillige“ Entschädigung für Bewohner der Lärmschutzzone abgerungen. Danach sind Erstattungen auch vorgenommen worden. Das Lärmschutzprogramm ist jedoch mittlerweile ausgelaufen (WK).

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